
Was kostet eine Solaranlage in der Schweiz?
31. Oktober 2024
Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) ab 1.1.2025 möglich
19. Dezember 2024Neues Stromgesetz in der Schweiz ab 2025
In der Schweiz sollen ab dem 1. Januar 2025 Teile des neuen Stromgesetzes in Kraft treten. Das sogenannte «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» wurde vor dem Hintergrund der drohenden Strommangellage im Jahr 2023 geschaffen, die insbesondere wegen Atomausstieg, Importabhängigkeit beim Strom und Russland-Ukraine-Krieg drohte.
Ausserdem benötigt die Schweiz in Zukunft mehr Strom, um das Netto-Null-Ziel bei den Treibhausgasemissionen bis 2050 zu erreichen. Neben der Schaffung von Versorgungssicherheit sollen mit dem neuen Stromgesetz also auch der Ausbau der erneuerbaren Energien aus Wasser-, Wind- und Solarkraft gefördert werden.
Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Änderungen das neue Stromgesetz insbesondere in Bezug auf Solaranlagen und den Photovoltaik-Bereich mit sich bringt.
Referendum gegen neues Stromgesetz erfolglos
Das «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» - auch neues Stromgesetz genannt - wurde vom Schweizer Parlament zwar bereits im Herbst 2023 verabschiedet.
Allerdings wurde gegen dieses neue Stromgesetz durch mehrere Umweltverbände das Referendum ergriffen. Dabei ging es den Gegnern des neuen Stromgesetzes um den Schutz von Wäldern vor Rodung wegen dem Bau von neuen Windkraftanlagen, Schutz der Landschaft vor Verschandelung durch Solarparks und Schutz von Biotopen vor Vernichtung.
Das Schweizer Volk hat jedoch beim Referendum am 9. Juni 2024 für das neue Stromgesetz gestimmt, und zwar mit einer deutlichen Mehrheit von 68,72 Prozent. Die Stimmbeteiligung lag bei 45,42 Prozent.
Was ändert sich mit dem neuen Stromgesetz?
Mit dem «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» werden unter anderem das Energiegesetz, das Stromversorgungsgesetz und das Raumplanungsgesetz geändert. Von daher spricht man bei diesem neuen Stromgesetz auch von einem Mantelerlass, da zwischen den Änderungen in den verschiedenen Gesetzen ein enger Sachzusammenhang besteht.
Jedoch wird das neue Stromgesetz nicht mit allen seinen neuen Regeln gleichzeitig in Kraft treten. Die Änderungen des Energiegesetzes zum Beispiel sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Änderungen des Stromversorgungsgesetzes am 1. Januar 2026. Und die Änderungen des Raumplanungsgesetzes am 1. Juli 2025.
Im Folgenden gehen wir auf wichtige Änderungen durch das neue Stromgesetz ein, die Auswirkungen auf den Photovoltaik-Bereich haben.
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Mehr Gemeinschaftsnutzung von Strom
Ab 2025 ist der virtuelle Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) möglich, wodurch die Nutzung der Anschlussleitungen, die zum Verteilnetz führen, für den Eigenverbrauch möglich ist. Ausserdem wird die Möglichkeit geschaffen, die Messdaten von mehreren Zählern virtuell zusammenzufassen. Dadurch ist gemeinschaftlicher Eigenverbrauch möglich, ohne dass dazu der vorhandene Stromzähler ausgetauscht werden muss und auch der Umbau der Netzanschlüsse ist nicht nötig. Das ist insbesondere für bestehende Gebäude interessant.
Ab 2026 erhalten Teilnehmer von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) nach dem geänderten Stromversorgungsgesetz einen reduzierten Tarif für die Nutzung des öffentlichen Stromnetzes. Auf diese Weise können sich die Teilnehmer untereinander mit selbst erzeugtem Strom versorgen, der aus erneuerbaren Energien stammt.
Rahmenbedingungen für Batteriespeicher verbessert
Ab 2025 erhält man für das Netzentgelt in Bezug auf denjenigen Strom, der von einer Batterie an das Netz abgegeben wird, eine Rückerstattung. Allerdings wird bei stationären Speichern nur das zurückerstattet, was zuvor über das Netz geladen wurde, während bei mobilen Speichern - also einem Elektrofahrzeug mit bidirektionaler Lademöglichkeit - der ganze Strom erstattet wird. Die Netzentgeltbefreiung soll bereits 2025 gelten, während die Rückerstattung für Speicher mit Eigenverbrauch erst ab 2026 gelten soll.
Spezielle Förderung von Fassaden-Solaranlagen
Ab 1. Januar 2025 steigt der Bonus, der für Solaranlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad gewährt wird, und zwar bei integrierten Anlagen von 250 auf 400 CHF pro kW installierter Leistung und bei angebauten sowie freistehenden Anlagen von 100 auf 200 CHF.
Ab Mitte 2025 soll auch die Änderung des Raumplanungsgesetzes in Kraft treten, was für Fassaden-Solaranlagen zur Folge hat, dass diese grundsätzlich kein Baubewilligungsverfahren mehr benötigen. Es ist dann nur noch ein Meldeverfahren vorgesehen.
Gleitende Marktprämie
Voraussichtlich ab 2025 kann man für Anlagen ohne Eigenverbrauch ab einer installierten Leistung von 150 kW an einer Auktion für eine gleitende Marktprämie teilnehmen, die eine garantierte Mindestvergütung für den produzierten Strom über einen Zeitraum von 20 Jahren beinhaltet.
Mehr Klarheit bei Vergütung
Ab 2026 soll die Höhe der Vergütung für denjenigen Strom, der aus erneuerbaren Energien stammt, anhand des vierteljährlich gemittelten Marktpreises zum Zeitpunkt der Strom-Einspeisung ermittelt werden.
Ausserdem werden bei Anlagen mit einer Leistung von bis zu 150 kW Minimalvergütungen gewährt, um deren Betreiber vor sehr tiefen Marktpreisen zu schützen.
Nutzbarmachung von Flexibilitäten
Ab 2026 müssen Verteilnetzbetreiber mit den Inhabern der Flexibilität Vereinbarungen treffen, die die Nutzung der Flexibilität zum Gegenstand haben. Die Flexibilitätsnutzung muss entschädigt werden, sobald die Flexibilität mehr als 3 Prozent der Energie beträgt, die von der Anlage im Jahr produziert wird.
Anschlussleitungen erhalten Unterstützung
Ab 2026 sollen für Solaranlagen, die eine Anschlussleitung von über 50 kW haben, Unterstützungsbeiträge geleistet werden, sofern die vorhandenen Anschlussleitungen zum Netz verstärkt werden müssen, um die Anlage ans Netz anschliessen zu können.
Mehr erneuerbare Energien im Standard-Strommix
Ab 2026 müssen mindestens 20 Prozent des Stromes der Grundversorgung von erneuerbaren Energien stammen und inländischer Herkunft sein. Gleiches gilt für mindestens 75 Prozent der Herkunftsnachweise in Bezug auf das Standardstromprodukt der Netzbetreiber.
Fragen zum neuen Stromgesetz
Wenn Sie noch Fragen zum neuen Stromgesetz haben, können Sie diese gerne an unsere Solar-Experten von der «Schneitter Weber Solar AG» richten.
Gerne beraten wir Sie auch beim Kauf einer Solaranlage. Wir haben seit Jahren Erfahrung mit der Installation von Photovoltaik-Anlagen, insbesondere auf/an Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Gewerbehäusern.
Sie erreichen unsere Solar-Experten für Fragen oder Beratung am besten telefonisch oder per E-Mail:
- Unsere Telefonnummer: +41 32 334 38 48
- Unsere E-Mail-Adresse: info@swsolar.ch
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