
PV-Anlage und Steuern in Solothurn – Steuerabzug, Einkommenssteuer, Privatentnahme
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10. November 2025Ab 2026 Minimalvergütung PV bei Solaranlagen unter 150 kW
Ab dem 1. Januar 2026 gilt für bestimmte Solaranlagen in der ganzen Schweiz eine Minimalvergütung PV für die Einspeisung von überschüssigem Solarstrom.
Wie hoch diese Mindestvergütung für Solarstrom in der Schweiz für die jeweilige Solaranlage ausfallen wird, erfahren Sie im folgenden Beitrag. Auch für Kleinstwasserkraftanlagen gibt es übrigens neu eine Minimalvergütung ab 1.1.2026.
Was ändert sich bei den Rückvergütungen für PV-Anlagen?
Bisher und noch bis zum 31.12.2025 richtet sich die Höhe der Rückvergütungen für Solarstrom, den man beim Netzbetreiber einspeist, nach den vermiedenen Beschaffungskosten in Bezug auf Energie, die gleichwertig ist.
Dies ändert sich ab dem 1. Januar 2026. Denn von diesem Datum an richtet sich die Rückvergütung bei einer PV-Anlage nach dem vierteljährlich gemittelten Referenzmarktpreis, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem der Strom aus der PV-Anlage beim Netzbetreiber eingespeist wird.
Damit Besitzer von Solaranlagen und Wasserkraftanlagen unter 150 Kilowatt (kW) mehr Investitionssicherheit haben, wurde für Betreiber solch kleiner Anlagen eine minimale Rückvergütung – auch Minimalvergütung genannt – vorgesehen, für den Fall, dass die Marktpreise zu stark fallen. So heisst es in Art. 15 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
«Die Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Der Bundesrat legt für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW Minimalvergütungen fest. Diese orientieren sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer.»
Ziel des Gesetzgebers war es, eine harmonisierte und marktorientierte Vergütungslösung zu finden, ohne eine Fördermassnahme zu schaffen.
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Mindestvergütungen unterscheiden sich je nach Anlage
Auch die genaue Höhe der neuen Minimalvergütungen PV (Mindestvergütung PV Schweiz) steht mittlerweile fest. Die von der neuen Energieverordnung (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 1bis EnV) ab 1. Januar 2026 garantierten Minimalvergütungen unterscheiden sich jedoch je nach maximaler Leistung der Anlage und sind abhängig davon, ob es sich um eine Solaranlage oder eine Wasserkraftanlage handelt.
PV-Anlagen mit weniger als 30 kW (mit oder ohne Eigenverbrauch)
Für sämtliche PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW wird eine Mindestvergütung in Höhe von 6 Rappen pro kWh in dem ab 1. Januar 2026 gültigen Art. 12 Abs. 1bis EnV garantiert. Dieser Tarif gilt also für PV-Anlagen mit und ohne Eigenverbrauch.
Solaranlagen unter 30-kW-Leistung sind typisch für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern.
PV-Anlagen zwischen 30 kW und weniger als 150 kW mit Eigenverbrauch
Für Solaranlagen mit Eigenverbrauch, die eine Leistung zwischen 30 und weniger als 150 kW haben, beträgt die Minimalvergütung PV gemäss der Energieverordnung zwischen 6 Rappen (30 kW) und 1,2 Rappen (149,9 kW) pro kWh. Mit steigender Leistung nimmt die Vergütung pro kWh also ab. Den genauen Minimalvergütungs-Betrag kann man sich errechnen, indem man die Zahl 180 durch die kW-Leistung der Anlage teilt.
Da das Betreiben einer Anlage mit zunehmender Grösse wirtschaftlicher möglich ist, sinkt die Minimalvergütung umso grösser die Anlage ist.
PV-Anlagen zwischen 30 kW und weniger als 150 kW ohne Eigenverbrauch
Für Solaranlagen ohne Eigenverbrauch, die eine Leistung zwischen 30 und 150 kW haben, beträgt die Minimalvergütung PV gemäss der Energieverordnung 6,2 Rappen pro kWh, unabhängig davon, ob die Anlage eine Grösse von 30 oder 149,9 kW hat.
Anlagen ohne Eigenverbrauch sind Anlagen, die ausschliesslich ins Netz einspeisen und daher nicht von den ersparten Aufwendungen im Rahmen eines Eigenverbrauches profitieren.
PV-Anlagen ab 150 kW
Für Solaranlagen ab 150 kW gibt es keine Minimalvergütung PV, da davon ausgegangen wird, dass Photovoltaikanlagen ab dieser Grösse bereits wettbewerbsfähig betrieben werden können.
Kleinst-Wasserkraftanlagen unter 150 kW
Ferner schreibt der ab 1.1.2026 geltende Art. 12 Abs. 1bis EnV eine Minimalvergütung für Kleinst-Wasserkraftanlagen vor, die eine Leistung unter 150 kW haben. Diese Mindestvergütung bei Wasserkraftanlagen unter 150 kW beträgt 12 Rappen pro kWh.
Weitere Fragen zur Minimalvergütung von PV-Anlagen in Solothurn
Haben Sie noch weitere Fragen zur Minimalvergütung PV, dann zögern Sie nicht, uns vom Solarteur «Schneitter Weber Solar AG» zu kontaktieren.
Gerne beraten wir Sie auch, wenn Sie eine Solaranlage im Kanton Solothurn installieren lassen möchten. Unsere Solar-Experten helfen Ihnen auch gerne bei der Planung Ihrer Solaranlage in Solothurn, sofern Sie hier Unterstützung benötigen.
Auf Ihren Wunsch unterbreiten wir Ihnen einen unverbindlichen Kostenvoranschlag für die geplante PV-Anlage. So wissen Sie, was an Kosten auf Sie zukommt.
Wir von der Solarteur-Firma «Schneitter Weber Solar AG» haben jahrelange Erfahrung mit der Installation von PV-Anlagen in Solothurn (Kanton und Stadt). Unsere Solarteure installieren Aufdach-, Flachdach-, Indach- und Fassaden-Photovoltaik-Anlagen, und zwar auf Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern oder auf Gewerbehäusern.
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